
Anbieter und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Unmarked UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 91, 13156 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 280314 B, vertreten durch die Geschäftsführer Justin Graf und Rino Ehmke, nachfolgend Auftragnehmer, und dem jeweiligen Auftraggeber.
(2) Gegenstand der Leistungen sind insbesondere die Lieferung und Anbringung transparenter Schutz- und Funktionsfolien auf Fassaden-, Glas- und Metalloberflächen, die Aufbereitung von Glas- und Oberflächen sowie Wartungs- und Serviceleistungen an bereits ausgeführten Folierungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit sie den zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutz nicht einschränken. Ergänzend gilt § 15.
Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen des Leistungsangebots auf der Website, in Musterkatalogen, Flyern und sonstigen Werbematerialien sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Dort genannte Quadratmeterpreise sind Orientierungswerte für Standardsituationen.
(2) Individuelle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten, sofern im Angebot nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
(3) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(4) Angaben zu Flächen, Mengen und Aufwand beruhen auf den Angaben des Auftraggebers oder auf einem Vor-Ort-Aufmaß. Ergeben sich bei der Ausführung wesentliche Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Fläche, Untergrundzustand, Arbeitshöhe oder Zugänglichkeit, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und legt ein angepasstes Angebot vor. Die Ausführung wird bis zur Entscheidung des Auftraggebers ausgesetzt.
(5) Eine Besichtigung der Flächen einschließlich einer ersten Einschätzung zur Machbarkeit ist unentgeltlich und begründet keinen Vertrag.
Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Leistung ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung. Zum Leistungsspektrum des Auftragnehmers gehören insbesondere:
(2) Nebenleistungen wie Reinigung, Entfernung vorhandener Folien oder Beschichtungen, Schleifarbeiten, Lackierarbeiten, Grundierung sowie Instandsetzung des Untergrundes sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und im Angebot ausgewiesen wurden.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Verarbeitungsvorgaben des jeweils eingesetzten Materials. Die Auswahl des konkreten Materials obliegt dem Auftragnehmer, sofern im Angebot keine bestimmte Ausführung vereinbart ist.
(4) Eine Garantie im Rechtssinne wird nicht übernommen, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform gesondert vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung kann insbesondere im Rahmen eines Wartungsvertrages nach § 10 getroffen werden.
(5) Haltbarkeit und Standzeit einer Folierung hängen von Untergrund, Ausrichtung, Witterung, Nutzungsintensität und Reinigung ab. Angaben hierzu sind Erfahrungswerte und keine zugesicherte Eigenschaft.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung fachkundige Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
Untergrundprüfung und Eignung der Flächen
(1) Vor jeder Ausführung führt der Auftragnehmer eine Prüfung des Untergrundes durch. Eine Folierung setzt einen tragfähigen, festen, trockenen und sauberen Untergrund voraus, der frei ist von Staub, Fett, losen Bestandteilen und problematischen Unebenheiten.
(2) Nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind insbesondere:
(3) Ergibt die Prüfung, dass eine Fläche für die vorgesehene Leistung nicht geeignet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung insoweit abzulehnen. Der Auftragnehmer teilt die Gründe mit und bietet, soweit möglich, eine Alternative oder eine vorbereitende Maßnahme an. Ein hierdurch entfallender Leistungsteil wird nicht berechnet.
(4) Besteht der Auftraggeber nach einem dokumentierten Hinweis auf die fehlende oder eingeschränkte Eignung auf der Ausführung, erfolgt diese auf ausdrückliches Verlangen und auf Risiko des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für hierauf zurückzuführende Mängel entfällt insoweit.
(5) Bei der Glas- und Oberflächenaufbereitung schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Bearbeitung mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung des Erscheinungsbildes. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Kratzer und Verunreinigungen ist technisch nicht in jedem Fall möglich und wird nicht geschuldet. Der Auftragnehmer weist hierauf vor Beginn der Arbeiten hin.
(6) Eine vollständig rückstandsfreie Entfernbarkeit der Folie zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht zugesichert werden, da sie vom Untergrund, der Standzeit und der Witterungsbelastung abhängt.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Flächen zum vereinbarten Termin zugänglich, frei geräumt und gefahrlos erreichbar sind.
(2) Der Auftraggeber stellt, soweit erforderlich, unentgeltlich einen Strom- und Wasseranschluss, eine Stell- und Ladefläche in unmittelbarer Nähe des Objektes sowie erforderliche Zufahrts- und Zutrittsberechtigungen zur Verfügung. Benötigte behördliche Genehmigungen, insbesondere Sondernutzungserlaubnisse für öffentlichen Grund oder denkmalschutzrechtliche Zustimmungen, sind vom Auftraggeber beizubringen.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er über die Flächen verfügungsbefugt ist beziehungsweise die erforderliche Zustimmung des Eigentümers, der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters vorliegt. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der Auftraggeber weist unaufgefordert auf ihm bekannte Besonderheiten hin, insbesondere auf vorhandene Beschichtungen und Folien, Vorschäden, Feuchtigkeit, Denkmalschutz sowie auf Gläser mit besonderer Beschichtung oder Funktion.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich dadurch die Ausführung oder entsteht Mehraufwand, kann der Auftragnehmer diesen nach dem vereinbarten Stundensatz, hilfsweise nach üblicher Vergütung, berechnen.
Termine, Ausführung und Trocknungszeiten
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Die Ausführung setzt geeignete Witterungs- und Umgebungsbedingungen voraus, insbesondere hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit und Niederschlag. Sind diese nicht gegeben, verschiebt sich der Termin um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Erfordert die Ausführung vorbereitende Arbeiten wie Schleifen, Grundierung oder Lackierung, sind die materialbedingten Trocknungs- und Aushärtungszeiten einzuhalten. Diese betragen bei Zweikomponentenlacken in der Regel etwa vier Tage. Die Gesamtdauer des Auftrages verlängert sich entsprechend.
(4) Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Ausführung außerhalb der üblichen Betriebs-, Geschäfts- oder Nutzungszeiten. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden gesondert vereinbart.
(5) Bei höherer Gewalt, Lieferengpässen und anderen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Ausführungsfristen angemessen.
(6) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Ausführungstermin weniger als drei Werktage vorher ab, kann der Auftragnehmer den nachweislich entstandenen Aufwand, insbesondere bereits zugeschnittenes Material und Anfahrtskosten, berechnen.
Preise, Anfahrt und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen.
(2) Die Anfahrt wird stets gesondert ausgewiesen und ist nicht im Quadratmeterpreis enthalten.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Eine Anzahlung wird nicht verlangt. Bei Aufträgen, die sich über mehrere Wochen erstrecken, kann der Auftragnehmer Abschlagsrechnungen nach erbrachtem Leistungsstand stellen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die Abnahme erfolgt nach Möglichkeit gemeinsam vor Ort und wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder nimmt er sie trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwölf Werktagen vor, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Flächen in Gebrauch nimmt und seit Fertigstellung zwölf Werktage vergangen sind, ohne dass Mängel gerügt wurden.
(4) Herstellungsbedingte Erscheinungen wie vereinzelte Kleinsteinschlüsse oder ein zeitlich begrenzter Trocknungsschleier nach Nassverklebung stellen keinen Mangel dar, sofern sie sich im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen bewegen oder innerhalb der üblichen Trocknungszeit zurückgehen.
Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
(2) Der Auftraggeber hat die Leistung nach Abnahme unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel in Textform anzuzeigen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ergänzend § 377 HGB.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung der betroffenen Fläche.
(4) Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Beeinträchtigungen, die beruhen auf:
(5) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber mit der Abnahme Hinweise zur sachgerechten Reinigung und Pflege. Die Nichtbeachtung dieser Hinweise kann Mängelansprüche ausschließen.
Wartungs- und Serviceleistungen
(1) Der Auftragnehmer bietet Wartungsverträge mit Intervallen von einem bis drei Monaten, sechs Monaten oder zwölf Monaten an. Der konkrete Umfang wird im jeweiligen Wartungsvertrag festgelegt.
(2) Zum Leistungsumfang gehören je nach Vereinbarung insbesondere die Sichtkontrolle der Folien, die Dokumentation des Zustandes, die Aufnahme von Schäden, der Austausch beschädigter Folienflächen sowie ein bevorzugter Reaktionszeitraum im Schadensfall.
(3) Der Austausch beschädigter Folien ist nur dann von der Wartungspauschale umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls wird er nach Aufwand berechnet.
(4) Wartungsverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Laufzeit von zwölf Monaten geschlossen. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern läuft der Vertrag nach der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter und ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
(5) Wird im Rahmen eines Wartungsvertrages eine verlängerte Gewährleistung oder eine Garantie vereinbart, bedarf dies der Textform und der gesonderten Festlegung von Umfang, Dauer und Bedingungen.
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Ein Nachweis wird auf Wunsch vorgelegt.
(6) Schutzfolien vermindern das Risiko von Schäden an der darunterliegenden Oberfläche. Ein Schutz vor jeglicher Einwirkung, insbesondere vor Gewalteinwirkung, Einbruch oder Glasbruch, wird nicht geschuldet und nicht zugesichert.
Eigentumsvorbehalt
Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit es nicht durch Verbindung mit dem Grundstück oder Bauwerk wesentlicher Bestandteil geworden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
Dokumentation und Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer dokumentiert den Zustand vor und nach der Ausführung fotografisch. Diese Aufnahmen dienen der Nachweisführung gegenüber dem Auftraggeber, der Bearbeitung von Mängelanzeigen und der internen Qualitätssicherung. Sie werden insoweit nicht veröffentlicht.
(2) Eine Veröffentlichung von Aufnahmen zu Referenz- oder Werbezwecken erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers. Diese Einwilligung wird in einem eigenen Dokument eingeholt, ist nicht Voraussetzung für den Vertragsschluss und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Verweigerung oder der Widerruf hat keine Auswirkung auf die Durchführung des Vertrages.
(3) Personen werden auf veröffentlichten Aufnahmen nicht erkennbar dargestellt.
Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 648 BGB zu.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
Besondere Bestimmungen für Verbraucher
(1) Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der unten stehenden Widerrufsbelehrung zu.
(2) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Anbahnung und Durchführung des Vertrages. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Berlin.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Diese Belehrung gilt nur für Verträge mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden.
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Unmarked UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 91, 13156 Berlin, Telefon +49 177 8522056, E-Mail info@unmarkedberlin.de, mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel einem mit der Post versandten Brief oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Arbeiten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an Unmarked UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 91, 13156 Berlin, E-Mail info@unmarkedberlin.de.
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:







